IHRE SICHERHEIT IN UNSEREN HÄNDEN


UVV-, BWS- UND PRESSENPRÜFUNG.

Regelmäßige Sicherheitsinspektionen und Prüfungen – auch über gesetzliche Anforderungen hinaus – stellen sicher, dass Ihr Unternehmen höchsten Sicherheits- und Qualitätsstandards entspricht. Durch vorausschauende Wartung lassen sich ungeplante Ausfallzeiten effektiv vermeiden – das spart Zeit, Kosten und unnötigen Aufwand.


Wir übernehmen für Sie die Terminüberwachung, führen fachgerechte Prüfungen der angebauten Schutzeinrichtungen und der Pressensteuerung durch und dokumentieren sämtliche Ergebnisse gemäß den Anforderungen Ihres Qualitätsmanagements.


Im Rahmen der Pressenprüfung kontrollieren wir außerdem direkt vor Ort Ihre Absturzsicherung – schnell und effizient. Ein Ausbau, Versand oder eine separate Prüfung ist nicht notwendig, da unser Sachverständiger die Prüfung im eingebauten Zustand durchführt.


-    FAQ.    -

  • Welche Anlagen und Maschinen sind zu prüfen?

    Als Pressen gelten alle Maschinen, die durch eine geradlinige Schließbewegung des Werkzeugs Metall kalt oder warm verformen. Im Einzelnen gehören folgende Maschinen oder Teile hiervon zu den in bestimmten Abständen zu prüfenden Arbeitsmitteln:


    • Kantbänke
    • Tafelschere
    • Stanzen
    • Blasformmaschinen
    • Spritzgussanlagen
    • Hydraulische Pressen
    • Pneumatische Pressen
    • Servo Pressen
    • Exzenter Pressen
    • Fasspressen
    • Papierpressen
    • Container-/Müllpressen
    • Kraftbetriebene
    • Montagevorrichtungen
    • BWS (Berührungslos-Wirkende-Schutzeinrichtung) / Lichtschranke
  • Wer trägt die Verantwortung für die Sicherheit?

    Für die Sicherheit der Anlagen und Maschinen, wie auch für die Sicherheitsüberprüfung von Pressen, ist der Arbeitgeber verantwortlich. Diese Verantwortung kann Ihnen keiner nehmen. Die Prüfung können wir aber übernehmen.

  • Warum ist die Prüfung erforderlich?

    Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) fordert in §3 die Prüfung der Arbeitsmittel. Die Presse ist ein Solches. Pressen sind als "gefährliche Maschinen" eingestuft. Insbesondere besteht dann eine hohe Verletzungsgefahr für Finger, Hände und Arme, wenn Mitarbeiter das Werkstück per Hand in den "Pressraum" bzw. in das Werkzeug einlegen.


    Zur geforderten absoluten Sicherheit gehört, dass sich ein Hub nur auslösen lässt, wenn sich die genannten Extremitäten außerhalb des Gefahrenbereichs befinden. Selbst vollautomatisch arbeitende Pressen haben Gefahrenpotential, wenn Personen ohne weiteres in den Gefahrenbereich gelangen können.

  • Wie sind die Prüffristen?

    Pressen und ihre Schutzeinrichtungen sind je nach Beanspruchung und betrieblichen Einsatzbedingungen durch eine befähigte Person (Sachkundigen) zu prüfen. Dies ist mindestens einmal jährlich Pflicht.


    Bei besonders stark beanspruchten Pressen muss das Prüfintervall noch kürzer sein. Dies ist der Fall bei Maschinen, die ständig oder häufig im Mehrschichtbetrieb sowie oft an der Leistungsgrenze ihren Dienst tun.


    Grundlage für die Prüfung ist die Gefährdungsbeurteilung entsprechend §3 der BetrSichV. 

  • Keine Prüfung - Ordnungswidrigkeit oder Straftat?

    Nach §22 der BetrSichV gilt als Ordnungswidrigkeit, wenn ein Arbeitgeber:


    • die Prüfung nicht sicherstellt
    • nicht oder nicht regelmäßig prüft
    • eine außerordentliche Prüfung nicht oder nicht rechtzeitig machen lässt

    Eine Straftat wird nach §26 aus dieser Ordnungswidrigkeit im Falle eines Unfalls, bei dem Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet werden. Dann drohen eine Geldstrafe oder gar eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr.

  • Wie erfolgt die Dokumentation?

    Als Arbeitgeber müssen Sie die Ergebnisse der Prüfung nach §10 dokumentieren. Die zuständige Behörde kann verlangen, ihr diese Aufzeichnungen auch am Betriebsort zur Verfügung zu stellen. Bewahren Sie also die Unterlagen mindestens bis zur nächsten Prüfung auf!


    Die von uns angebrachte Prüfplakette ist der sichtbare Nachweis, dass eine Presse sicherheitstechnisch in Ordnung ist.

  • Alte Presse - Bestandschutz?

    NEIN! Auch „Alt-Pressen“ müssen in der Regel den Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschrift und der ZH1-Schrift entsprechen. Dies gilt insbesondere für:


    • Exzenter- und verwandte Pressen (VBG 7n5.1)
    • Hydraulische Pressen (VBG 7n5.2)
    • Spindelpressen (VBG 7n5.3)

    Für Pressen, die bis Ende 1992 gebaut oder erstmals in Betrieb genommen oder in der Übergangszeit bis Ende 1994 noch nach den nationalen Vorschriften gebaut wurden, gelten auch die Bau- und Ausrüstungsbestimmungen der Unfallverhütungsvorschriften „Exzenter- und verwandte Pressen“ (VBG 7n5.1), „Hydraulische Pressen“ (VBG 7n5.2) und „Spindelpressen“ (VBG 7n5.3) uneingeschränkt weiter. Allerdings mit der Maßgabe, dass Pressen spätestens ab Anfang 1997 mindestens den Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung entsprechen müssen.


    Neben den "Allgemein anerkannten Regeln der Technik" ist auch der aktuelle "Stand der Technik" ein wichtiges Bewertungskriterium. 


    Nicht verstanden? Seien Sie sicher: Wir wissen Bescheid!

  • Die Nachlaufwegmessung

    Bei Pressen, die mit Zweihandbedienung oder über eine BWS (Lichtvorhang) betrieben werden, muss gewährleistet sein, dass vom Bedienbereich bis zur Gefahrenstelle der vorgeschriebene Sicherheitsabstand eingehalten wird. Dieser Abstand wird vom Maschinenhersteller vorgegeben und ist mindestens einmal jährlich durch Messen der Nachlaufzeit zu überprüfen.


    Bei fehlenden Herstellerangaben wenden wir die passenden Normen und Regelwerke an. 


    Das Stehenbleiben der Anlage wird durch das Loslassen der Zweihandbedienung oder das Eingreifen in die BWS simuliert. Der in dieser Zeit zurückgelegte Weg vom Loslassen oder Eingreifen, wird von uns mit einem Nachlaufmessgerät gemessen (Nachlaufwegmessung).


    Übrigens, die BWS können wir im gleichen Zuge auch noch prüfen, Sie müssen dazu keine weitere Firma beauftragen!

WIR KONSTRUIEREN IHRE IDEE

IHRE SICHERHEIT IN UNSEREN HÄNDEN


KONSTRUKTION.

  • Entwicklung von Lösungskonzepten
    Speziell auf Ihre Anforderungen und Rahmenbedingungen abgestimmt, entwickeln wir,
    in Zusammenarbeit mit Ihnen, Lösungen nach höchsten Qualitätsstandards.
  • Ausarbeitung von Volumenmodellen
    Basierend auf Ihrer Zeichnung, Bauteil vor Ort oder nach dem von uns entwickelten Lösungskonzept erstellen wir Volumenmodelle zur weiteren Realisierung ihres Projektes.
  • Bauteiloptimierungen, bspw. FEM-Analysen
    Zusätzlich bieten wir Analysen im Bereich Finite-Elemente-Methode und Topologie-Optimierung unter Berücksichtigung eines adäquaten Verhältnisses von Aufwand und Nutzen. Dies ermöglicht uns die bestmögliche Designoptimierung abgestimmt auf Ihre technischen Erfordernisse.
  • Zeichnungsableitungen
    Zur Schnittstelle zwischen Konstruktion und Fertigung, Dokumentation oder zur ersten Kostenkalkulation benötigen Sie Datensätze "schwarz auf weiß". Wir fertigen normgerechte Zeichnungen gemäß Volumenmodell, Bautteil oder dem zuvor entwickelten Lösungskonzeptes an.

UVV-, BWS- UND PRESSENPRÜFUNG.

Regelmäßige Sicherheitsinspektionen und Prüfungen – auch über gesetzliche Anforderungen hinaus – stellen sicher, dass Ihr Unternehmen höchsten Sicherheits- und Qualitätsstandards entspricht. Durch vorausschauende Wartung lassen sich ungeplante Ausfallzeiten effektiv vermeiden – das spart Zeit, Kosten und unnötigen Aufwand.


Wir übernehmen für Sie die Terminüberwachung, führen fachgerechte Prüfungen der angebauten Schutzeinrichtungen und der Pressensteuerung durch und dokumentieren sämtliche Ergebnisse gemäß den Anforderungen Ihres Qualitätsmanagements.


Im Rahmen der Pressenprüfung kontrollieren wir außerdem direkt vor Ort Ihre Absturzsicherung – schnell und effizient. Ein Ausbau, Versand oder eine separate Prüfung ist nicht notwendig, da unser Sachverständiger die Prüfung im eingebauten Zustand durchführt.

GEFERTIGTE BAUGRUPPEN

Ihre Vorteile mit Gebrüder Uebach

FAQ.

  • Welche Anlagen und Maschinen sind zu prüfen?

    Als Pressen gelten alle Maschinen, die durch eine geradlinige Schließbewegung des Werkzeugs Metall kalt oder warm verformen. Im Einzelnen gehören folgende Maschinen oder Teile hiervon zu den in bestimmten Abständen zu prüfenden Arbeitsmitteln:


    • Kantbänke
    • Tafelschere
    • Stanzen
    • Blasformmaschinen
    • Spritzgussanlagen
    • Hydraulische Pressen
    • Pneumatische Pressen
    • Servo Pressen
    • Exzenter Pressen
    • Fasspressen
    • Papierpressen
    • Container-/Müllpressen
    • Kraftbetriebene
    • Montagevorrichtungen
    • BWS (Berührungslos-Wirkende-Schutzeinrichtung) / Lichtschranke
  • Wer trägt die Verantwortung für die Sicherheit?

    Für die Sicherheit der Anlagen und Maschinen, wie auch für die Sicherheitsüberprüfung von Pressen, ist der Arbeitgeber verantwortlich. Diese Verantwortung kann Ihnen keiner nehmen. Die Prüfung können wir aber übernehmen.

  • Warum ist die Prüfung erforderlich?

    Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) fordert in § 3 die Prüfung der Arbeitsmittel. Die Presse ist ein Solches. Pressen sind als "gefährliche Maschinen" eingestuft. Insbesondere besteht dann eine hohe Verletzungsgefahr für Finger, Hände und Arme, wenn Mitarbeiter das Werkstück per Hand in den "Pressraum" bzw. in das Werkzeug einlegen.


    Zur geforderten absoluten Sicherheit gehört, dass sich ein Hub nur auslösen lässt, wenn sich die genannten Extremitäten außerhalb des Gefahrenbereichs befinden. Selbst vollautomatisch arbeitende Pressen haben Gefahrenpotential, wenn Personen ohne weiteres in den Gefahrenbereich gelangen können.

  • Wie sind die Prüffristen?

    Pressen und ihre Schutzeinrichtungen sind je nach Beanspruchung und betrieblichen Einsatzbedingungen durch eine befähigte Person (Sachkundigen) zu prüfen. Dies ist mindestens einmal jährlich Pflicht.


    Bei besonders stark beanspruchten Pressen muss das Prüfintervall noch kürzer sein. Dies ist der Fall bei Maschinen, die ständig oder häufig im Mehrschichtbetrieb sowie oft an der Leistungsgrenze ihren Dienst tun.


    Grundlage für die Prüfung ist die Gefährdungsbeurteilung entsprechend §3 der BetrSichV

  • Keine Prüfung – Ordnungswidrigkeit oder Straftat?

    Nach §22 der BetrSichV gilt als Ordnungswidrigkeit, wenn ein Arbeitgeber:


    • die Prüfung nicht sicherstellt
    • nicht oder nicht regelmäßig prüft
    • eine außerordentliche Prüfung nicht oder nicht rechtzeitig machen lässt

    Eine Straftat wird nach §26 aus dieser Ordnungswidrigkeit im Falle eines Unfalls, bei dem Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet werden. Dann drohen eine Geldstrafe oder gar eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr.

  • Wie erfolgt die Dokumentation?

    Als Arbeitgeber müssen Sie die Ergebnisse der Prüfung nach §10 dokumentieren. Die zuständige Behörde kann verlangen, ihr diese Aufzeichnungen auch am Betriebsort zur Verfügung zu stellen. Bewahren Sie also die Unterlagen mindestens bis zur nächsten Prüfung auf!


    Die von uns angebrachte Prüfplakette ist der sichtbare Nachweis, dass eine Presse sicherheitstechnisch in Ordnung ist.

  • Alte Presse - Bestandschutz?

    NEIN! Auch „Alt-Pressen“ müssen in der Regel den Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschrift und der ZH1-Schrift entsprechen. Dies gilt insbesondere für:


    • Exzenter- und verwandte Pressen (VBG 7n5.1)
    • Hydraulische Pressen (VBG 7n5.2)
    • Spindelpressen (VBG 7n5.3)

    Für Pressen, die bis Ende 1992 gebaut oder erstmals in Betrieb genommen oder in der Übergangszeit bis Ende 1994 noch nach den nationalen Vorschriften gebaut wurden, gelten auch die Bau- und Ausrüstungsbestimmungen der Unfallverhütungsvorschriften „Exzenter- und verwandte Pressen“ (VBG 7n5.1), „Hydraulische Pressen“ (VBG 7n5.2) und „Spindelpressen“ (VBG 7n5.3) uneingeschränkt weiter. Allerdings mit der Maßgabe, dass Pressen spätestens ab Anfang 1997 mindestens den Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung entsprechen müssen.


    Neben den "Allgemein anerkannten Regeln der Technik" ist auch der aktuelle "Stand der Technik" ein wichtiges Bewertungskriterium. 


    Nicht verstanden? Seien Sie sicher: Wir wissen Bescheid!

  • Die Nachlaufwegmessung

    Bei Pressen, die mit Zweihandbedienung oder über eine BWS (Lichtvorhang) betrieben werden, muss gewährleistet sein, dass vom Bedienbereich bis zur Gefahrenstelle der vorgeschriebene Sicherheitsabstand eingehalten wird. Dieser Abstand wird vom Maschinenhersteller vorgegeben und ist mindestens einmal jährlich durch Messen der Nachlaufzeit zu überprüfen.


    Bei fehlenden Herstellerangaben wenden wir die passenden Normen und Regelwerke an. 


    Das Stehenbleiben der Anlage wird durch das Loslassen der Zweihandbedienung oder das Eingreifen in die BWS simuliert. Der in dieser Zeit zurückgelegte Weg vom Loslassen oder Eingreifen, wird von uns mit einem Nachlaufmessgerät gemessen (Nachlaufwegmessung).


    Übrigens, die BWS können wir im gleichen Zuge auch noch prüfen, Sie müssen dazu keine weitere Firma beauftragen!

Ihre VORTEILE mit Gebrüder Uebach


  • Sie minimieren Unfallrisiken und Standzeiten und erhöhen die Produktivität der Maschine.
  • Schnelle Beseitigung von etwaigen Sicherheitsmängeln.
  • Nachvollziehbare und dokumentierte Prüfergebnisse gemäß Regelwerk.
  • Sie haben Rechtssicherheit, indem sie die Erfüllung der relevanten Sicherheits- und Qualitätsstandards nachweisen können.

 

Ihr direkter Ansprechspartner

FABIAN BELL, M.Sc.

Entwicklungs- & Sicherheitsingenieur

Konstruktion, Anwendungstechnik & Maschinensicherheit

Telefon: 02745 93277-34

Mobil: 0151 68443292

Mail: kon@maschinenbau-uebach.de

FABIAN SENNER

FABIAN BELL, M.Sc.

Entwicklungs- & Sicherheitsingenieur

Konstruktion, Anwendungstechnik & Maschinensicherheit

Telefon: 02745 93277-34
Mobil: 0151 68443292
Mail: kon@maschinenbau-uebach.de

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PLANSCHEIBE

D: 600 mm
Spannbereich: 140-700 mm
Spannkraft: 151000N
Max. Gewicht Drehkörper: 25000 kg
Gewicht: ≈ 1200 kg
PLANSCHEIBE

PLANSCHEIBE  

D: 1100 mm
Spannbereich: 420-1200 mm
Spannkraft: 151000N
Max. Gewicht Drehkörper: 25000 kg
Gewicht: ≈ 1500 kg

SPANNSTOCK

Spannbereich: 100-∞ mm
Spannkraft: 8000 kg
Spannbacken: 140 x 70 mm
Gesamthöhe: 140 mm
Spannung: mechanisch